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Art 2 SVwHKVorRV — Rechtsstellung

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere

a)
Verträge schließen,
b)
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c)
vor Gericht stehen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.