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§ 5 SVersLV — Anrechnungsfreibetrag

Sonderversorgungsleistungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

-Übergangsrente77,5 vom Hundert,
-befristete erweiterte Versorgung30 vom Hundert,
-Vorruhestandsgeld30 vom Hundert,
-Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen25 vom Hundert,
-Invalidenteilrente45 vom Hundert,


mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.