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# § 3 SVergV — Ausschluss des Anspruchs

Soldatenvergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt

- 1. neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

- 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

- 4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen, und

- 5. neben einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten

- 1. Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,

- 2. andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,

- 3. alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.

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Zitiervorschlag: § 3 SVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVergV/3

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