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# § 2 SVZustAnO — Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung  
Stand: 12.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

- 1. die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,

- 2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

- 3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.

(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:

- 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

- 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

- 3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

- 4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 2 SVZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVZustAnO/2

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