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# § 1 SVZustAnO — Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung  
Stand: 12.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

- 1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20, 20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn

  - a) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder

  - b) es sich bei den Anspruchsberechtigten um Angehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterbliebene von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst handelt,

- 2. die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,

- 3. die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,

- 4. die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

- 5. die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,

- 6. die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,

- 7. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und

- 8. die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, es sei denn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit war.

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Zitiervorschlag: § 1 SVZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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