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§ 4 SVZustÜV — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.