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# § 91 SVWO 1997 — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 20.02.2021 bis 18.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.

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Zitiervorschlag: § 91 SVWO 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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