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§ 80 SVWO — Wahlverfahren

Wahlordnung für die Sozialversicherung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.02.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.