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# § 57 SVWO 1997 — Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

- 2. die Zahl der gültigen Stimmen,

- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen,

- 4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.

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Zitiervorschlag: § 57 SVWO 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/57?asof=2019-06-10

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