nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 56 SVWO 1997 — Ungültige Stimmen

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

- 1. als nicht amtlich erkennbar ist,

- 2. keine Kennzeichnung enthält,

- 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

- 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder

- 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn

- 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

- 2. der Wahlausweis nicht beiliegt,

- 3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,

- 4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder

- 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.

(3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn

- 1. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder

- 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.

---

Zitiervorschlag: § 56 SVWO 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/56?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
