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# § 44 SVWO 1997 — Frist für die briefliche Stimmabgabe

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.

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Zitiervorschlag: § 44 SVWO 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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