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§ 33 SVWO 1997 — Wahlausweise

Wahlordnung für die Sozialversicherung

Stand: 18.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird (Wahlkennzeichen).

(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.

(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.

(4) Das von den Versicherungsträgern erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden.

(5) Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.