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# § 13 SVWO 1997 — Beschwerde im Feststellungsverfahren

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Stand: 20.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.

(3) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 SVWO 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/13

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