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§ 1 SVWO 1997 — Wahlorgane

Wahlordnung für die Sozialversicherung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind

1.
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
2.
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
3.
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
4.
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).