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# § 97 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Befugnisse

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Beiräte können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen von Untergebrachten und Bediensteten entgegennehmen. Sie können die Einrichtung besichtigen sowie sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Behandlung unterrichten.

(2) Die Mitglieder der Beiräte können Untergebrachte in ihren Zimmern aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel mit ihnen werden nicht überwacht.

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Zitiervorschlag: § 97 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/97

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