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§ 84 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beschwerderecht

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Einrichtung oder an die von ihr beauftragten Personen zu wenden.

Abschnitt 16

Organisation, Trennungsgrundsätze, Aufsicht