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§ 67 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf dem Gelände der Einrichtung dürfen technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. Die Telekommunikation außerhalb des Geländes der Einrichtung darf nicht beeinträchtigt werden.