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§ 25 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Anhalten von Schreiben

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schreiben können angehalten werden, wenn

1. durch die Weitergabe die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet würde,

2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung enthalten,

4. sie grobe Beleidigungen enthalten,

5. sie die Erreichung der Vollzugsziele anderer Untergebrachter gefährden oder

6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf der Absendung bestehen.

(3) Schreiben, die ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind, können auf Kosten der Untergebrachten übersetzt werden, wenn sie auf der Absendung oder Aushändigung bestehen.

(4) Werden Schreiben angehalten, wird dies den Untergebrachten mitgeteilt. Hiervon kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung vorübergehend abgesehen werden. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder an den Absender zurückgegeben oder, soweit dies unmöglich ist oder Gründe der Sicherheit oder Ordnung einer Rückgabe entgegenstehen, behördlich verwahrt.

(5) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.