(1) Die Gesamtdauer für Besuche beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Einrichtung.
(2) Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untergebrachten zu berücksichtigen.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung der Vollzugsziele fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untergebrachten nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen oder nicht bis zur Entlassung der Untergebrachten aufgeschoben werden können.
(4) Den Untergebrachten sollen zudem mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und dies verantwortet werden kann.
(5) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) abhängig gemacht werden.
(6) Die Einrichtung kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken.
Überwachung der Besuche
(1) Besuche werden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele optisch überwacht, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die optische Überwachung mit technischen Hilfsmitteln ist zulässig; § 24 Absatz 5 und 6 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann eine offene akustische Überwachung anordnen, wenn dies zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung vorliegen. Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall auch die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, soweit dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. Der Besuch kann nach Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen und Besucher oder der Untergebrachten die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(3) § 15 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.