Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.