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§ 9 SVSaarAnglG

Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.