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# § 9 SVOrgSaarG

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innungskrankenkassen mit dem Sitz im Saarland, die Versicherte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland übernehmen, und Ersatzkassen, zu denen Versicherte der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland übertreten, haben Angestellte der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland in einem angemessenen Verhältnis zu übernehmen. Über Zahl und Person der zu übernehmenden Angestellten sowie über den Zeitpunkt der Übernahme sollen sich die beteiligten Kassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Arbeitgeber mit Betrieben, für die eine Betriebskrankenkasse besteht oder errichtet wird, deren Bereich sich auf das Saarland erstreckt.

(3) Bei der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnung bleiben Versicherte der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland außer Betracht, die später als sechs Monate, nachdem die Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder die Ersatzkasse ihre Tätigkeit im Saarland aufgenommen hat, Mitglied dieser Kasse werden.

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Zitiervorschlag: § 9 SVOrgSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVOrgSaarG/9

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