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§ 8 SVOrgSaarG

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmenden Angestellten und Arbeiter dürfen aus Anlaß der Übernahme nicht verschlechtert werden.