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# § 7 SVLFÜG — Beiräte

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Geschäftsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die Belange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle wird für diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau gebildet.

(2) Mitglieder der Beiräte sind diejenigen Mitglieder der Vertreterversammlungen und Vorstände der Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die nicht als ordentliche Mitglieder in die Vertreterversammlung oder in den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und der Gruppe der Arbeitgeber, so fordert der Vorsitzende des Beirats die Stelle, die die entsprechende Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb von zwei Monaten einen Vertreter der jeweiligen Gruppe vorzuschlagen. § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Beiräte nehmen folgende Aufgaben wahr:

- 1. Pflege der Verbindung zu den Sozialpartnern auf regionaler Ebene,

- 2. Begleitung regionaler Maßnahmen zur Prävention,

- 3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Vorstand und Geschäftsführung sowie

- 4. sonstige durch Gesetz oder Satzung bestimmte Aufgaben.

(5) Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht

- 1. zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

- 2. zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und

- 3. zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren Zuständigkeitsbereich.

(6) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlagsrecht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind.

(7) Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte nach Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 abweichen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.

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Zitiervorschlag: § 7 SVLFÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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