# § 6 SVLFÜG — Vorstand

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung wählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des Vorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören.

---

Zitiervorschlag: § 6 SVLFÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVLF%C3%9CG/6
