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# § 2 SVLFÜG — Geschäftsführer

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. Dezember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von Satz 1 können die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum 31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 SVLFÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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