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§ 9 SVIKG — Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.