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# § 7 SVIKG — Wirtschaftsplan

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität  
Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan wird dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 7 SVIKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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