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§ 3 SVIKG — Investitionen der Länder

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.