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§ 2 SVIKG — Zweck des Sondervermögens

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.