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# § 10 SVIKG — Erfolgskontrollen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität  
Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für neue finanzwirksame Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Mit den Maßnahmen sollen eine Verbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschaftswachstums erreicht werden. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase müssen sich an diesen Zielen orientieren. Für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen sind daran ausgerichtet hinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen.

(2) Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden, durchzuführen und zu dokumentieren. Sie sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Das Sondervermögen wird im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1 einer Erfolgskontrolle unterzogen. Begleitende Erfolgskontrollen erfolgen jeweils nach Ablauf von vier und nach Ablauf von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens.

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Zitiervorschlag: § 10 SVIKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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