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# § 7 SVHV — Erläuterungen

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. Dies gilt nicht für Ausgaben für laufende Geschäfte.

(3) Die Erläuterungen zu den Personalausgaben sollen eine Übersicht über das Stellensoll und die Ist-Besetzung des Vorjahrs, die Errechnung des Stellenbedarfs für das neue Haushaltsjahr sowie eine Begründung der Veränderungen enthalten. Hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Angaben bereits in der Übersicht nach § 4 Abs. 2 mit enthalten sind. Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 7 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/7

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