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# § 4 SVHV — Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einer Vorbemerkung zum Haushaltsplan sollen Einnahmen und Ausgaben nach wichtigen Bereichen dargelegt werden.

(2) Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und dienstordnungsmäßig Angestellten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter als Anlage beizufügen.

(3) Darüber hinaus sind auf Verlangen der Selbstverwaltungsorgane dem Haushaltsplan insbesondere folgende Anlagen beizufügen:

- 1. eine Darstellung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach Kontenklassen oder in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht)

- 2. eine Übersicht über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen

- 3. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.

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Zitiervorschlag: § 4 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/4

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