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§ 26 SVHV — Weitergelten von Vorschriften

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes oder Gleichlautendes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung und internen Rechnungsprüfung die für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen anzuwenden.