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# § 22 SVHV — Öffentliche Aufträge

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.

(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

(3) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 22 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/22

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