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# § 12 SVHV — Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eigenbetriebe des Versicherungsträgers haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Gewinne oder Verluste können auf den neuen Wirtschaftsplan vorgetragen werden. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Die Stellen für Beamte und für dienstordnungsmäßig Angestellte sind nach Besoldungsgruppen im Haushaltsplan auszubringen, die Stellen der übrigen Beschäftigten sind nach Vergütungs- und Lohngruppen im Wirtschaftsplan darzustellen, in dem auch alle Personalausgaben des Eigenbetriebs zu veranschlagen sind. Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Beschäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 12 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/12

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