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# § 1 SVHV — Veranschlagung und Gliederung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. Für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushaltsstelle vorzusehen.

(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils vorgeschriebenen Kontenrahmen. Der Haushaltsplan ist entsprechend den Kontenklassen, Kontengruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Konten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu gliedern. Die Bezeichnung der Haushaltsstelle entspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Kontenbezeichnung.

(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haushaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahrs aufzuführen.

(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung endgültig durch den Vorstand bestimmt wird, abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushaltsstelle "Haushaltsausgleich" zusammengefaßt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 SVHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/1

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