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§ 9 SVG-KOV-AnpV 2024 — Höhe der Witwen-Grundrente

SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Geldleistung aus § 40 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro.

(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 Euro.