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§ 6 SVG-KOV-AnpV 2024 — Zuschlag für Ehegatten

SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betrag aus § 33a Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 105 Euro geleistet.