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§ 5 SVG-KOV-AnpV 2024 — Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte

SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  50 oder 60574 Euro,
von  70 oder 80693 Euro,
von  90833 Euro,
von 100932 Euro.