Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.
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Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.