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§ 17 SVG-KOV-AnpV 2024 — Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen

SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle in der Anlage auf volle Euro abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln. Die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich des § 41 Absatz 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.