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§ 14 SVG-KOV-AnpV 2024 — Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen

SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024

Historische Fassung: Stand 01.07.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Geldleistung aus § 53 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt beim Tod einer Witwe oder eines hinterbliebenen Lebenspartners, die oder der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 2 252 Euro, in allen übrigen Fällen 1 129 Euro.