Die Geldleistung aus § 47 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 277 Euro und für Vollwaisen 387 Euro.
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Die Geldleistung aus § 47 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 277 Euro und für Vollwaisen 387 Euro.