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# § 11 SVG§63V — Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauchfähigen Landfahrzeugs gehören, befinden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Tauchen oder Waten eingesetzt sind und die für ihren Ausstieg aus dem Fahrzeug bestimmte Luke unter Wasser gerät.

(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, befinden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen eingesetzt sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit der Einfahrt in das Wasser und endet mit der Ausfahrt aus dem Wasser.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten, die auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen in einem tauchfähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeug mitfahren.

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Zitiervorschlag: § 11 SVG§63V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/11

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