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§ 91 SVG — Anrechnung von Geldleistungen

Soldatenversorgungsgesetz

Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

§ 106 gilt entsprechend.