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# § 8 SVG 2025 — Kosten der schulischen und beruflichen Bildung

Soldatenversorgungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.

(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 8 SVG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/8

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