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# § 116 SVG 2025 — Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

Soldatenversorgungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

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Zitiervorschlag: § 116 SVG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/116

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