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§ 1 SVBezGrV 2026 — Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.