nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SVBezGrV 2025 — Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.